SG Augsburg – 31.07.2014 – S 8 SB 301/13
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
SG Augsburg – 31.07.2014 – S 8 SB 301/13
Einordnung: Angsterkrankung
Bedeutung: Angsterkrankung kann mit anfallsartigen Zuständen vergleichbar sein und G/B
begründen; im konkreten Fall B zugesprochen.
Entscheidungstext
Tenor
1. Unter Abänderung des Bescheids vom 20. Mä in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.
Mai 2013 wird der Beklagte verpflichtet, bei der Klägerin über den 24. Mä hinaus das Merkzeichen "G"
und ab 25. Juli 2014 das Merkzeichen "B" festzustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) und "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung).
Bei der 1991 geborenen Klägerin hatte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 21. Januar 2010
einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen "G" aufgrund einer seelischen
Störung festgestellt.
Im November 2012 leitete das zuständige Versorgungsamt eine Nachprüfung ein. Die
versorgungsärztliche Bewertung ergab dabei, dass nur mehr ein GdB von 30 vorliege, weil eine
kürzlich absolvierte stationäre Behandlung einige Besserungen erzielen habe können. Im Rahmen der
folgenden Anhörung beantragt die Klägerin neben der Beibehaltung des Merkzeichens "G" am 11.
Januar 2013 zudem die Zuerkennung des Merkzeichens "B". Sie könne das Haus nicht alleine
verlassen, weil sonst Angstzustände mit Panikattacken aufträten. Deswegen habe sie eine
Begleitperson zur Verfügung gestellt bekommen, die sie beruhige.
Der Beklagte setzte den GdB dennoch mit Bescheid vom 20. Mä auf 30 herab, entzog das
Merkzeichen "G" und lehnte die Feststellung des Merkzeichens "B" ab.
Im Widerspruchsverfahren ergab eine erneute versorgungsärztliche Prüfung, dass die seelische
Störung gravierend und deshalb der GdB von 50 weiter gerechtfertigt sei. Dass die Klägerin außer
Haus eine Begleitung benötige, erfülle aber nicht die Kriterien des Merkzeichens "B", weil sie nicht
zwingend auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei.
Daraufhin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 wieder ein GdB von 50 aufgrund einer
seelischen Störung festgestellt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 17. Juni 2013 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum
Sozialgericht Augsburg erhoben.
Das Gericht hat Befundunterlagen über die Klägerin eingeholt und danach den Neurologen und
Psychiater Dr. F. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem
Gutachten vom 17. Februar 2014 ausgeführt, die Klägerin leide an einer Agoraphobie mit
Panikstörung und einer Anpassungsstörung. Dagegen liege eine posttraumatische Belastungsstörung
nicht vor, ebenso keine Epilepsie. Die seelische Störung sei erheblich und daher mit einem GdB von
50 einzustufen. Die Panikattacken träten auf bei allen Wegen außer Haus. Aufgrund dieser Anfälle
könne die Klägerin fast alle Wege außer Haus nur in Begleitung zurücklegen. Nur der Weg zur Arbeit
mit kurzem Fußweg und folgender Fahrt mit Bus und Tram sei ihr mittlerweile alleine mit erhöhtem
Zeitbedarf für den Fußweg möglich. Eine Einschränkung des Gehvermögens, so Dr. F. weiter,
aufgrund einer körperlichen Krankheit oder durch hirnorganische Anfälle bestehe nicht, auch keine
Störung der Orientierungsfähigkeit. Jedoch könne die Klägerin übliche Wege im Straßenverkehr
infolge der Angsterkrankung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen. Bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel sei die Klägerin nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen, da sie auf
dem Weg zur Arbeit fast täglich Bus und Tram alleine benutze.
Klägerseits ist noch ein Bericht der behandelnden Psychologin vom 28. Juli 2014 vorgelegt worden,
wonach sich anhand von drei Test-Wegstrecken im Zeitraum 18. bis 25. Juli 2014 ergeben habe, dass
die Klägerin nur vertraute Strecken ohne Zeitdruck bewältigen könne, nicht aber zur Bushaltestelle
gelangen oder eine unvertraute Wegstrecke mit Zeitdruck schaffen könne.
Für die Klägerin wird beantragt:
Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 11. Januar 2013 das Merkzeichen "B" und das
Merkzeichen "G" über den 24. Mä hinaus festzustellen.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten und die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Die Klägerin hat auch über den 24. Mä hinaus Anspruch auf das Merkzeichen "G" und ab 25. Juli 2014
zudem Anspruch auf das Merkzeichen "B". Soweit der Bescheid des Beklagten vom 20. Mä in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 dies versagt, ist er rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten, so dass er abzuändern ist.
Nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen - (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Gemäß § 69
Abs. 4 SGB IX sind im Verfahren zur Feststellung des GdB auch die erforderlichen Feststellungen zu
treffen, wenn daneben weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen sind.
Zum Merkzeichen "G":
Wie § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX regelt, werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder
gehörlos sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5
SGB IX im Nahverkehr im Sinn des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Liegt eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vor, ist im Schwerbehindertenausweis
nach § 3 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung auch das Merkzeichen "G" einzutragen.
§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmt, dass in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als Wegstrecken im
Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, gelten 2 km in 30 Minuten (VMG Teil
D. 1. Buchstabe b; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB 7/06 R, und Urteil vom 10.
Dezember 1987, 9a RVS 11/87).
Weitere Regelungen zum Vorliegen einer erheblichen Bewegungseinschränkung im Straßenverkehr
enthalten die VMG, welche als Anlage Teil der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sind, die
auf der Grundlage des § 30 Abs. 7 des Bundesversorgungsgesetzes erlassen wurde und gemäß § 69
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB IX auch zur Bestimmung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"
heranzuziehen ist. Nach den VMG Teil D. Nr. 1. Buchstabe d sind die Voraussetzungen für die
Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkungen des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus
können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50
gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, zum
Beispiel bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger
Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.
Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und
bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen
Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige
Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei
Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16.
Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen
Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.
Demnach ist die Klägerin in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auch über den 24. Mä
hinaus erheblich beeinträchtigt.
Die Klägerin hat nach der Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. F. kein anfallsleiden und auch
keine Störung der Orientierungsfähigkeit. Allerdings leidet sie an einer Angststörung mit
Panikattacken, welche bei allen Wegen außer Haus auftreten. Das Gericht geht aufgrund dieser
psychischen Störung von einer psychogenen Gangstörung aus, die sich in einer ganz erheblich
verlangsamten Bewältigung auch üblicher Wegstrecken äußert, so wie es bereits die
versorgungsärztliche Bewertung vom 14. Januar 2010 ergeben hat. Mit dem Sachverständigen ist
davon auszugehen, dass sich insofern keine Änderung gegenüber der früheren Feststellung ergeben
hat. Dr. F. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Gehfähigkeit der Klägerin infolge der
Angsterkrankung für erheblich beeinträchtigt hält.
Zum Merkzeichen "B":
§ 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX regelt, dass schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer
Begleitperson berechtigt sind, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge
ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, enthält
der Schwerbehindertenausweis nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen "B". Zu prüfen ist, ob bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Einoder Aussteigen oder während der Fahrt
des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss. Des Weiteren muss eine "ständige"
Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, so dass neben dem Element der Regelmäßigkeit
als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 9. Oktober 2008, L 11 SB 158/08).
Nähere Maßstäbe dazu, wann ein Schwerbehinderter zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt ist,
sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB IX der Versorgungsmedizin-Verordnung zu
entnehmen. Diese enthält als Anlage die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Dort
bestimmt Teil D. 2. zum Merkzeichen "B": Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei
schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H"
vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder
während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von
Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die
Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
28 - Querschnittsgelähmten,
29 - Ohnhändern,
30 - Blinden und
31 - Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen
die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist.
Die zuletzt genannten Anforderungen entsprechen den Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
Nach diesen Grundsätzen ist bei der Klägerin die Berechtigung für eine ständige Begleitung
(Merkzeichen "B") ab 25. Juli 2014 gegeben.
Die Klägerin ist nicht seh- und hörbehindert, nicht geistig behindert und hat kein Anfallsleiden. Sie ist
aber schwerbehindert mit einem GdB von 50 und ihr steht auch das Merkzeichen "G" zu, wie eben
gesehen. Aufgrund der vorliegenden Befunde und der Feststellungen des Sachverständigen geht das
Gericht davon aus, dass der psychische Zustand der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bis
Juli 2014 so weit stabilisiert war, dass sie nicht regelmäßig bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel auf fremde Hilfe angewiesen war. So konnte sie noch zur Zeit der Begutachtung durch
Dr. F. bestimmte Wege alleine zurücklegen, insbesondere den Weg zur Arbeit, wobei sie sogar
umgestiegen ist.
In der Zeit danach ist es - vielleicht infolge der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im Mä - zu einer
psychischen Destabilisierung gekommen. Das belegt der Bericht der Psychologin R. vom 28. Juli 2014
und das haben auch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung untermauert. Das wirkt
sich auch dahingehend aus, dass die Klägerin nun infolge ihrer Angsterkrankung nicht mehr in der
Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu nutzen. Sie benötigt vielmehr fremde Hilfe
beim Einund Aussteigen. Die Angsterkrankung der Klägerin hält das Gericht im Hinblick auf die Folgen
für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für vergleichbar mit der Situation bei einem Anfallsleiden.
Beides behindert den Betreffenden zumindest potenziell regelmäßig. Mit der erheblichen
Einschränkung der Gehfähigkeit ist der behinderungsbedingte Zustand der Klägerin daher für das
Gericht so präsent, dass es von einem regelmäßigen Angewiesensein auf fremde Hilfe ausgeht.
Dieser Zustand ist für das Gericht sicher
belegt ab dem Ende der Tests, welche die Psychologin der Klägerin laut des erwähnten Berichts vom
18. bis 25. Juli 2014 durchgeführt hat.
Das Gericht verkennt nicht, dass die psychische Situation der Klägerin (therapeutisch) verbesserbar
sein mag. Allerdings ist derzeit eine Besserung nicht absehbar, weswegen zur Zeit von einem
dauerhaften Zustand auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Klägerin weiterhin die
Voraussetzungen des Merkzeichens "G" erfüllt. Mithin ist die Problematik, Wege außer Haus - auch
mit Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - zurückzulegen, auf Dauer akut.
Daher ist der Klage im oben ersichtlichem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Einer vollen Kostenerstattung steht
entgegen, dass das Merkzeichen "B" erst deutlich später als mit Antragstellung zuerkannt wurde und
seine Bedeutung für die Klägerin geringer einzuschätzen ist als die des Merkzeichens "G.